Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 des Zivilgesetzbuches ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, dem Zivilstandsamt ihrer Wahl die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie den Hinterlegungsort zu melden. Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages ist frei wählbar und liegt im Ermessen der auftraggebenden Person. Ab sofort besteht die Möglichkeit, Vorsorgeaufträge bei der zuständigen Gemeindeverwaltung sicher zu deponieren. Für die Hinterlegung wird eine Gebühr von Fr. 30.00 erhoben. Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), bei Kenntnisnahme von der Urteilsunfähigkeit einer Person zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde.