Verbot für Motorwagen und Motorräder

29.06.2015

Verbot für Motorwagen und Motorräder

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Safnern verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbe-schränkung:

Verbot für Motorwagen und Motorräder
Sandwurfweg (Griendamm) in Safnern, Feldweg zwischen dem Kanalweg bei der Safnernbrücke

und dem Meienriedweg in Scheuren.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwal-tungskreises Biel/Bienne. erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffe-nen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Der Gemeinderat, 1. Juli 2015

 
 
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